Die Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
In Bezug auf die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen (Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura) wurde vereinbart, dass bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet werden kann ohne dass dies weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat.
Bezüglich der Arbeiterinnen und Arbeiter in den übrigen Kantonen wurde zwischen den beiden Staaten ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen. Diese sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Homeoffice-Arbeit nicht mehr als 40 Prozent der Arbeitszeit ausmacht.
Die Bestimmungen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab.
Kennzahlen Sozialversicherungen ab 1. Januar 2023

In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2023 und 2022 aufgelistet
Neue Umsatzlimite bei der MWST ab 1. Januar 2023

Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind neu bis zu einem Umsatz von CHF 250’000 von der MWST befreit (bisher CHF 150’000). Als Sport- oder Kulturverein gilt eine juristische Person in Form eines Vereins gemäss Artikel 60 ff. ZGB handeln (diese Regelung gilt nicht für Aktiengesellschaften, Genossenschaften usw.)
Neues Aktienrecht ab 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Aktienrecht in Kraft. Im beiliegenden Bericht erläutern wir Ihnen die wesentlichen Änderungen.
Solidis Revisions AG ¦ Neues Aktienrecht
Zweiwöchiger Urlaub bei Adoption ab 1. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 tritt der zweiwöchige Adoptionsurlaub in Kraft. Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.
Der Adoptionsurlaub und die Adoptionsentschädigung können zwischen beiden Adoptiveltern aufgeteilt werden. Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen.
Der zweiwöchige Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden. Das Taggeld, welches über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird, beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag.
ALV-Solidaritätsprozent fällt weg per 1. Januar 2023

Der Solidaritätsbeitrag für die ALV beträgt für Lohnbestandteile über CHF 148 200 von 1 Prozent fällt per 1. Januar 2023 weg.
Gemäss der bestehenden gesetzlichen Regelung darf der Solidaritätsbeitrag so lange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von 2.5 Milliarden übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Grenze auf Ende 2022 erreicht wird. Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg.
Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer ab 1. Januar 2023

Erstmals seit 2012 erfolgt bei der Bundessteuer wieder ein Ausgleich der kalten Progression. Dadurch soll der Teuerung Rechenschaft
getragen werden. In der nachfolgenden Übersicht sind die wesentlichsten Änderungen im Vergleich dargestellt.
AHV-Renten werden erhöht ab 1. Januar 2023

Infolge der steigenden Preise hat der Bundesrat beschlossen die AHV-Renten für das Jahr 2023 um 2.5 Prozent zu erhöhen.
Konkret bedeutet dies, dass die Minimalrente um monatlich CHF 30 auf CHF 1'225 und die Maximalrente um CHF 60 auf CHF 2'450 steigt.