Für die Zahlungen von Dividenden aus dem Jahresgewinn 2022 gelten bereits die per 1.1.2023 in Kraft tretenden Vorschriften.
Die geänderten Regeln vereinfachen die Bildung von gesetzlichen Gewinnreserven, indem neu pauschal 5% des Reingewinns den gesetzlichen Gewinnreserven zugewiesen werden müssen (Art. 672 Abs. 1 OR). Die Zuweisungspflicht entfällt dann, wenn der Saldo der gesetzlichen Gewinn- und Kapitalreserven zusammen 50% des im Handelsregister eingetragenen (und nicht mehr: einbezahlten) Aktienkapitals ausmacht (Art. 672 Abs. 2 OR). Bei Holdinggesellschaften beträgt dieses Quorum 20%. Zu beachten ist, dass die Aufwertungsreserve aus Sanierungen (Art. 725c OR) sowie die Reserve für eigenen Aktien zwar im Entwurf des KMUKontenrahmens richtigerweise Unterkonti der gesetzlichen Gewinnreserven sind, aber nicht an das Quorum der 50% angerechnet werden können (Art. 671 Abs. 4 OR).
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