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Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen

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09.01.2023

Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Ge­samt­betrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausge­rich­te­ten Vergütungen gesondert bekannt geben.

Dabei geht es um:

  • Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
  • Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  • Dienst- und Sachleistungen;
  • Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  • Antrittsprämien;
  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
  • Verzicht auf Forderungen;
  • Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  • sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.


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