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Neue Pflichten für den Verwaltungsrat

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07.12.2022

Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen.


Dies sind unüber­trag­bare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Be­sorgnis drohender Zah­lungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. Damit ist der Verwaltungsrat gesetzlich früher als bisher explizit zum Handeln verpflichtet. Die Pflichten bei Kapitalverlust und (drohender) Überschuldung sind im neuen Aktienrecht detaillierter geregelt. Die neuen Bestimmungen gelten auch für GmbH, Genossenschaften, eintragungspflichtige Vereine und mutatis mutandis für beaufsichtigte Stiftungen. Die Unterlassung dieser Finanzpflichten kann zur Haftung des Verwaltungsrats führen.

Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischen­abschlüsse besteht. Dabei dürfen die For­de­rungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

 

Zahlungsfähigkeit

Art. 725 nOR. Der Verwaltungsrat ist neu explizit zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit verpflichtet Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, muss er mit der gebotenen Eile die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit notwendigen und gegebenenfalls weitere Massnahmen zur Sanierung ergreifen oder der Generalversammlung beantragen. Nötigenfalls reicht der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung (Art. 293 ff. SchKG) ein.

Der Überwachung der Liquidität kommt eine existentielle Bedeutung zu. Sie ist bereits heute geboten und ab 2023 explizite Pflicht. Verwaltungsräte, die aktuell noch über keine Liquiditätskontrolle verfügen, sollten eine solche so rasch als möglich einführen.


Kapitalverlust

Art. 725a nOR. Weist die Jahresrechnung einen mindestens hälftigen Kapitalverlust aus, muss der Verwaltungsrat mit der gebotenen Eile Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts und gegebenenfalls weitere Massnahmen zur Sanierung ergreifen oder der Generalversammlung beantragen. Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen (opting-out) muss der Verwaltungsrat einen zugelassenen Revisor ernennen, der die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzieht. Reicht der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung ein, entfällt die Pflicht zur Ernennung eines zugelassenen Revisors.


Überschuldung

Art. 725b nOR. Bei begründeter Besorgnis der Überschuldung muss der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Liquidationswerten erstellen, wobei auf letzteren neu verzichtet werden kann, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der entsprechende Zwischenabschluss keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, genügt neu ein Zwischenabschluss zu Liquidationswerten. Die Zwischenabschlüsse müssen durch die Revisionsstelle (oder bei deren Fehlen durch einen vom Verwaltungsrat zu ernennenden zugelassenen Revisor) geprüft werden. Ist die Gesellschaft gemäss beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, muss der Verwaltungsrat (subsidiär die Revisionsstelle) das Gericht benachrichtigen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR). Die Benachrichtigung des Gerichts kann in zwei Fällen unterbleiben:

1. Bei Rangrücktritten im Ausmass der Überschuldung (inkl. Zinsen) für die gesamte Dauer der Überschuldung.

2. Bei begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung innert angemessener Frist (max. 90 Tage seit Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse), sofern die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Art. 725c nOR. Zur Behebung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung dürfen Grundstücke und Beteiligungen bis höchstens zum wirklichen Wert aufgewertet werden. Eine Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle (oder bei deren Fehlen ein zugelassener Revisor) schriftlich bestätig, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert unter der gesetzlichen Gewinnreserve als Aufwertungsreserve auszuweisen. Diese kann nur durch Umwandlung in Aktien- oder Partizipationskapital, Wertberichtigung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktien aufgelöst werden.


 


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