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Wie umgehen mit der BVG Arbeitgeber-Beitragsreserve (AGBR)?

13.10.2016

Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge BVG gelten als Geschäftsaufwand und können vom steuerbaren Reinertrag in Abzug gebracht werden. Sofern das Vorsorge-Reglement es vorsieht, kann der Arbeitgeber eine AGBR äufnen, die in der Regel zur Finanzierung künftiger Arbeitgeber-Beiträge verwendet wird.

Der Bund lässt Zuweisungen an die AGBR bis zum fünffachen Betrag der jährlichen Arbeitgeberbeiträge steuerlich zum Abzug zu. Bei Kantonen und Gemeinden liegt die Begrenzung meist beim drei- bis fünffachen Betrag der jährlichen Arbeitgeberbeiträge. Der Abzug ist auch dann noch möglich, wenn die Einzahlung erst innert sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt.

Grundsätzlich besteht bei der Rechnungslegung nach OR eine Wahlmöglichkeit, die AGBR als Bilanzposition zu zeigen oder sie im Geschäftsaufwand zu erfassen. Aufgrund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz wird der Steuerpflichtige aber auf die Handelsrechtliche Buchung behaftet. Das bedeutet, dass die Zuwendungen an die AGBR steuerlich nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn diese erfolgswirksam verbucht sind.

Nicht bilanzierte ABGR gelten als stille Reserven. Nehmen die stillen Reserven in einem Geschäftsjahr insgesamt über alle Bilanzpositionen wesentlich ab, so ist diese Nettoauflösung im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.


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