Die neue 600-Franken-Grenze
Arbeitgebende können Ihren Mitarbeitenden gemäss folgender Aufstellung Leistungen erbringen, ohne dass diese im Lohnausweis deklariert werden müssen.
- Vergünstigung für Produkte und Dienstleistungen
- Dürfen maximal 20% der Leistung betragen und maximal CHF 600 pro Jahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird nur der überhöhte Wert im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
- Übliche Naturalgeschenke
- Max. CHF 600 pro Kalenderjahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird er als ganzes im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
- Zutrittskarten für Anlässe
- Max. CHF 600 pro Kalenderjahr
- überstiegt der Wert die Schwelle, wird nur der überhöhte Wert im Lohnausweis unter Ziff. 2.3 und im massgebenden AHV-Lohn deklariert.
Erhöhte Entschädigung für Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises punktuell angepasst. Unter anderem wurde der Kostensatz pro Kilometer von 70 auf 75 Rappen erhöht.
Steuer-Vorauszahlungen lohnen sich weniger
Für freiwillige Vorauszahlungen der direkten Bundessteuer gibt es 2026 weniger Zins. Das Finanzdepartement hat den Vergütungszins von derzeit 1.25 % auf 0.75 % gesenkt. Der Zinssatz bei Verzug, für Rückerstattungen und bei bedingter Zahlungspflicht für Bundessteuern und -abgaben sinkt ebenfalls, von heute 4.75 % auf 4.5 %.
Der Bund reagiert auf die sinkenden Zinsen. Wegen der tieferen Verzugs- und Vergütungszinsen muss der Bund mit geschätzt CHF 6 Millionen weniger Einnahmen rechnen. Für die Kantone, die aus der direkten Bundessteuer Geld erhalten, ist es CHF 1 Million.
Die neuen Zinssätze gelten für Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannten Wassern, Zoll, Stempelabgaben, leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, CO2-Abgabe, Lenkungsabgabe
Anpassungen bei Renten treten in Kraft
Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 Prozent. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst – gleichzeitig mit den AHV-Renten.
Die 13. AHV-Rente kommt
Die 13. AHV-Rente soll ab Dezember 2026 ausbezahlt werden. Doch wie sie finanziert wird, ist offen und umstritten.
Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden möglich
Erstmals können Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, diese Beiträge nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen.
Das bedeutet, dass im Steuerjahr 2026 erstmals eine Einzahlung für das Jahr 2025 nachgeholt werden kann und dies steuerlich abziehbar ist, sofern eine Person in beiden Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen hatten.
Konsumkredite werden günstiger
Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird dem sinkenden Zinsniveau angepasst. Auf Anfang 2026 wird der Satz für Barkredite von 11 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.
Gesenkt wird auch der Höchstzinssatz für Überziehungskredite, zum Beispiel bei Kreditkarten, nämlich von 13 Prozent auf 12 Prozent. Grund für die Anpassungen ist das rückläufige Zinsniveau.
Neue Autos werden einfacher zugelassen
Die Zulassung von Motorfahrzeugen wird ab 1. Januar digitalisiert und vereinfacht. Damit verringert sich der Aufwand beim Zulassungsprozess. Zudem sind neu Fahrzeuge, die über eine gültige EU‐Übereinstimmungsbescheinigung in Papier- oder in elektronischer Form verfügen, von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit.
Diese können in der Schweiz erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.
Der Vollzug des CO2-Gesetzes wird ab Anfang Jahr konsequenter an die Fahrzeugzulassung gekoppelt: Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden nur noch erteilt, wenn eine allfällige CO2-Sanktion gemäss CO2-Gesetz vollständig entrichtet ist oder das Fahrzeug einer Neuwagenflotte zugewiesen wurde
E-ID kommt – aber nicht sofort
Der elektronische Identitätsnachweis (E-ID) wird in der Schweiz frühestens Mitte, aber eher Ende 2026, eingeführt. Die E-ID wurde bei der Abstimmung im September 2025 angenommen.
Die Nutzung soll freiwillig und kostenlos sein und über die Swiyu-App ermöglicht werden. Mit der E-ID wird es zum Beispiel möglich sein, damit den elektronischen Führerausweis zu bestellen oder beim Kauf eines Produkts mit Altersvorgaben das Mindestalter nachzuweisen.
Ungerechtfertigte Betreibungen verlieren ihren Schrecken
Personen, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können ab dem 1. Januar künftig leichter verhindern, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren. Dazu muss die Persone wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen.
Künftig kann ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens. Aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit.
Künftig muss die betriebene Person nur nachweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist – dann darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden.
Sozialversicherungen 2026
In der beiliegenden Aufstellung haben wir Ihnen die wichtigsten Kennzahlen der Sozialversicherungen für das Jahr 2026 aufgelistet