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Rückstellungen für künftige Renovationen nicht beliebig möglich

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04.09.2026

Rückstellungen für grosse Renovationen können steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn ein Gebäude in der Vergangenheit tatsächlich vernachlässigt wurde und dadurch künftig Unterhaltskosten anfallen, die nicht aktiviert werden müssen, also nicht den Wert des Gebäudes erhöhen.

Ist ein Gebäude hingegen gut unterhalten und ausreichend abgeschrieben, gelten spätere grössere Arbeiten in der Regel als wertvermehrend. Solche Kosten müssen aktiviert werden und können nicht über Rückstellungen vorweg steuer-lich geltend gemacht werden.

Zusätzlich gilt: Eine Rückstellung ist nur zulässig, wenn die geplanten Arbeiten konkret und unmittelbar bevorstehen. Bestehen noch grosse Unsicherheiten, etwa wegen fehlender Bewilligungen oder unklarer Projektentwicklung, darf keine Rückstellung gebildet werden.

(Quelle: BGE 9C_185/2026 vom 20.05.2026)


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