09.01.2026
In einem Steuerfall wurde der Wert einer Liegenschaft von der Steuerbehörde festgelegt.
Nachträglich wurde die Immobilie neu geschätzt, weil ein Neubau entstanden war. Die neuen Werte lagen unter den ursprünglich berechneten. Die Eigentümer verlangten deshalb eine Revision der früheren Steuerveranlagung.
Das Gericht hielt jedoch fest, dass neue Schätzungen oder Bewertungen grundsätzlich keine neuen Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts darstellen. Sie rechtfertigen also normalerweise keine nachträgliche Änderung einer bereits rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Beschwerde der Eigentümer wurde deshalb abgewiesen.
(Quelle: BGE 9C_210/2025 vom 24.10.2025)
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