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Parkplätze ohne Kündigungsschutz

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01.09.2018

Separat gemietete Parkplätze stehen nicht unter den Vorschriften über Kündigungsschutz und missbräuchliche Mietzinse.

Falls keine andere Regelung getroffen wird, gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist jeweils auf Ende einer einmonatigen Mietdauer. Ein Mieter kann die Kündigung des Parkplatzes weder anfechten noch eine Erstreckung beantragen und die Höhe des Mietzinses für Parkplätze darf frei festgelegt werden.

Ist der Parkplatz hingegen Teil des Hauptmietvertrages und wird er zusammen mit Geschäftsräumen zusammen gemietet wird, so steht der Parkplatz mietrechtlich unter dem gleichen Schutz wie die Geschäftsräume. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parkplätze und die Geschäftsräume in einem oder in separaten Verträgen vermietet werden. Der Parkplatz kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als das Geschäftsobjekt gemietet sein. Notwendig ist aber, dass die Parteien beider Mietverträge dieselben sind. Besteht zwischen dem Geschäftsraum und den Parkplätzen ein funktioneller Zusammenhang und dient der Parkplatz dem Geschäftsbetrieb, geht man davon aus, dass es die Absicht der Parteien ist, den Parkplatz mit dem Geschäftsmietvertrag zu verknüpfen. In diesem Fall ist eine Teilkündigung der Parkplätze ausgeschlossen und der Vermieter kann nur den ganzen Vertrag kündigen.

Will der Vermieter nur die Parkplätze kündigen, kann er das Formular zur Änderung des Mietvertrags anwenden. Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung sind gut.


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