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Härtere Praxis bei Verbuchung von Privatbezügen über Geschäftsaufwand

28.09.2017

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis bezüglich des Verbuchens von privatem Aufwand in der Geschäftsbuchhaltung in den vergangenen Jahren stetig verschärft.

Stellt eine Steuerverwaltung fest, dass private Auslagen als Geschäftsaufwand verbucht sind, geschieht in der Regel folgendes:

 

 

  1. Die Auslagen werden beim Unternehmen nicht als Aufwand zugelassen. Fazit: höherer Gewinn und damit höhere Gewinnsteuer.
  2. Beim Firmeneigentümer in der privaten Steuererklärung wird der Betrag als geldwerte Leistung zum Einkommen hinzugerechnet. Fazit: höhere private Einkommenssteuer.
  3. Es erfolgt eine Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Verrechnungssteuer. Das Unternehmen muss 35% Verrechnungssteuer auf dem Betrag bezahlen. Der Unternehmenseigentümer kann diese Verrechnungssteuer nicht mehr zurückfordern.

Zusätzlich kann eine Steuerbusse hinzukommen. Bei den direkten Steuern beträgt die Busse normalerweise das Einfache der Nachsteuer. Die Bussen werden beim Unternehmen und dem Unternehmenseigentümer fällig. Bei der Verrechnungssteuer gilt das Verwaltungsstrafrecht, welches vorsieht, dass bei gewerbsmässigem Abgabebetrug nebst einer Busse eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie eine Geldstrafe anwendbar ist.

Das Mehrwertsteuergesetz enthält Strafbestimmungen, bei denen die Bussen doppelt so hoch wie der Steuervorteil sein können. Strafrechtlich muss je nach Fall mit einer Anklage auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung gerechnet werden. Das Bundesgericht hat mehrmals festgehalten, dass eine Falschbuchung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Dies ist z.B. bei der Verbuchung der Ferienreise im Geschäftsaufwand oder auch bei der Verbuchung eines Fahrzeuges in der Geschäftsbuchhaltung gegeben, wenn dieses nicht geschäftsmässig begründet ist. Ebenfalls eine Urkundenfälschung ist das Nichterfassen von Rückvergütungen, denn so werden die Erträge und das Vermögen nicht vollständig in der Buchhaltung dargestellt.

Urkundenfälschung wird strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.


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