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Wenn Auslandbeteiligungen AHV-pflichtig werden

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03.08.2026

Bei in der Schweiz wohnhaften Personen können Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften unerwartete AHV-Folgen auslösen.

Obwohl die Ein-künfte im Ausland erzielt und versteuert werden, unterliegt grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz.

Entscheidend ist die Qualifikation der Einkünfte: Besteht eine unternehmerische Mitwirkung oder ein Mitunternehmerrisiko, werden die Gewinnanteile meist als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft und sind AHV-pflichtig. Nur bei rein passiven Beteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftstätigkeit kann ausnahms-weise von einem nicht beitragspflichtigen Kapitalertrag ausgegangen werden.

Da Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedlichen Regeln folgen, schliesst eine Besteuerung im Ausland eine AHV-Pflicht in der Schweiz nicht aus. Ohne klare internationale Unterstellungsregelungen drohen sogar Doppelbelas-tungen.

Fazit: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ausländischer Personenge-sellschaften sollte frühzeitig geprüft werden, um Nachzahlungen und andere un-erwünschte Folgen zu vermeiden.


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