Bei in der Schweiz wohnhaften Personen können Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften unerwartete AHV-Folgen auslösen.
Obwohl die Ein-künfte im Ausland erzielt und versteuert werden, unterliegt grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz.
Entscheidend ist die Qualifikation der Einkünfte: Besteht eine unternehmerische Mitwirkung oder ein Mitunternehmerrisiko, werden die Gewinnanteile meist als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft und sind AHV-pflichtig. Nur bei rein passiven Beteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftstätigkeit kann ausnahms-weise von einem nicht beitragspflichtigen Kapitalertrag ausgegangen werden.
Da Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedlichen Regeln folgen, schliesst eine Besteuerung im Ausland eine AHV-Pflicht in der Schweiz nicht aus. Ohne klare internationale Unterstellungsregelungen drohen sogar Doppelbelas-tungen.
Fazit: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ausländischer Personenge-sellschaften sollte frühzeitig geprüft werden, um Nachzahlungen und andere un-erwünschte Folgen zu vermeiden.
zur Newsübersicht