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Ein Abzug für Unternutzung ist nicht erlaubt, wenn die Liegenschaft freiwillig übernommen wurde

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08.08.2025

Wer eine Liegenschaft im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung freiwillig übernimmt, kann keinen Unternutzungsabzug geltend machen, auch wenn das Haus später zu gross erscheint.

Dabei reicht der alleinige Besitz eines zu grossen Hauses nach dem Auszug der Kinder oder dem Tod des Ehepartners nicht automatisch für einen Abzug.

Eine solche Übernahme gilt steuerlich wie ein Neukauf und schliesst den Abzug aus.

(Quelle: BGE 9C_609/2024 vom 04.03.2025).


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