Die Werbung mit Preisvergleichen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben.
Dies wird in einem aktuellen Urteil des Schweizer Bundesgerichts bestätigt.
Das Gericht hielt im Urteil fest, dass Begriffe wie "Best Price", "garantierter Dauertiefstpreis" und "Tiefstpreis-Garantie" nur zulässig sind, wenn sie wahr sind. Sofern sich also eine solche Werbung auf das gesamte Sortiment und jeden beliebigen Zeitpunkt bezieht, ist sie bereits unzulässig, wenn nachgewiesen ist, dass einzelne identische oder qualitativ vergleichbare Produkte von einem Konkurrenten billiger angeboten wurden.
Nach Einschätzung des Bundesgerichts sind die Begriffe "Tiefstpreis-Garantie", "Best Price" und "garantierter Dauertiefstpreis" ohne Bezug zu einem bestimmten Angebot von Waren oder Dienstleistungen nicht verständlich und ergeben keinen Sinn.
(Quelle: BGE 4A_443/2015 vom 12.04.2016)
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