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Warendrittel sind nicht immer zulässig

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24.03.2023

Ein Unternehmen aktivierte ihre im Dezember 2019 an Kunden erbrachten, aber erst im Januar 2020 fakturierten Leistungen auf dem Konto "Angefangene Arbei­ten" zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug des Warendrittels.

Die Steuerbehörde akzeptierte dies nicht und verlangte, dass die Leistung als aktive Rechnungsabgrenzung zum vollständigen Netto-Verkaufspreis ver­bucht werden sollen. Das Bundesgericht gab der Steuerbehörde recht, da es sich um Lieferungen von Standardmaterial und Transportleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanz­stichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind.

(Quelle: BGE 2C_632/2022 vom 13.09.2022)


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