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Vorfälligkeitsentschädigungen: wann sind sie steuerlich abziehbar?

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23.06.2021

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, verlangt die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.

Da Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unter­scheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem zB. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden. Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfällig­keitsentschädigung: Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden. Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstück­gewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16.12.2019)


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