Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht steuerbares Einkommen sei oder ein steuerfreier Kapitalgewinn.
Als steuerbares Einkommen gilt unter anderem die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes.
Das Bundesgericht argumentierte, dass es sich beim Nutzniessungsrecht um ein dingliches Recht handle, das nicht übertragbar sei und somit auch nicht veräussert werden könne. Darum habe das Nutzniessungsrecht an sich auch keinen Verkehrswert. Es handle sich bei der Veräusserung dieses Rechtes also bloss um eine steuerneutrale Vermögensumschichtung.
Der Entscheid bestätigt, dass es sich bei der Nutzniessung um ein dingliches Recht handelt, welches einen Wert hat und bei der Auflösung zu einem Kapitalgewinn/-verlust führt.
(Quelle: BGE vom 2C_82/2016 vom 21. Juni 2017)
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