zur Startseite zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt zum Kontaktformular zum Suchformular
Solidis AG
Martin-Disteli-Strasse 9
4600 Olten, CH
Tel. +41 62 207 30 40
revision@solidis.ch
AdobeStock 303323021

Vertrauensarzt darf nicht zu viel preisgeben

AdobeStock 195303847
01.12.2018

Wird ein Mitarbeiter krank, reicht es normalerweise, wenn er ein Arztzeugnis mitbringt.

Manchmal möchte aber der Arbeitgeber die behauptete Arbeits­unfähigkeit überprüfen lassen und zieht zu diesem Zweck einen Vertrauensarzt bei. Das Bundesgericht hält in einem Urteil fest, welche Angaben der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber dabei weitergeben darf.

Im aktuellen Fall schickte der Arzt dem Arbeitgeber einen umfassenden Bericht über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Mitarbeiters. Dafür wurde der Arzt vom Zürcher Gericht verurteilt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses.

Der Arzt zog das Urteil vor Bundesgericht, das es bestätigte.

Ein Vertrauensarzt dürfe sich gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handle, heisst es im Urteil. Die Weitergabe darüber hinausgehender Informationen sei nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter den Arzt vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis entbunden habe.

(Quelle: BGE 6B_1199/2016 vom 4.5.2017)


zur Newsübersicht