Zollanmeldungen basieren auf der korrekten Bezeichnung der ein- oder auszuführenden Waren.
Das bedeutet, dass eine korrekte Zolltarifnummer und eine möglichst genaue Warenbeschreibung angegeben werden muss. Diese Warenbeschreibungen waren in der Vergangenheit häufig ungenau oder zu wenig aussagekräftig.
Ab dem 01.01.2017 wollen die Zollbehörden Zollanmeldungen mit ungenauen Warenbezeichnungen zur Berichtigung zurückweisen.
Falls aufgrund der verwendeten IT-Systeme grössere Anpassungen notwendig sind, gewährt der Zoll eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2018. Wer von dieser Übergangsfrist profitieren will, muss dem Zoll schriftlich erklären, dass er mit der entsprechenden Anpassung seines IT-Systems befasst ist. Das Zirkular der EZV führt die Angaben auf, die mit dieser Erklärung gemacht werden müssen.
(Quelle: Eidg. Zollverwaltung)
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