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Versandhandel ab 1. Januar 2019 mit neuer Rechtslage

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01.09.2018

Erzielt ein in- oder ausländischer Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100‘000 Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen.

In der Folge wird er in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MwSt-Register eintragen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von CHF 100‘000 und die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten. Ab der Eintragung als mehrwert­steuerpflichtig gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inland­lieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen deshalb bei einem steuerpflichtigen Versandhändler alle Sendungen ins Inland der Inlandsteuer.


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