01.09.2019
Zum Zeitpunkt eines Darlehen-Vertragsabschlusses kann die Verjährung der Schuld nicht wegbedungen werden.
Gültig ist aber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Verjährungsverzicht, sobald eine Forderung fällig ist.
Bei kündbaren Forderungen wie bei Darlehen beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den eine Kündigung möglich ist. Das ist bei unbefris¬teten Darlehen sechs Wochen nach dem Abschluss, sofern im Vertrag nichts anderes abgemacht wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann vereinbart werden, dass die Verjährung des Darlehens nicht geltend gemacht wird. Ein solcher Verzicht kann jeweils für maximal zehn Jahre erfolgen.
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