
13.10.2025
Eine Firma verkaufte eine Immobilie deutlich unter dem Marktwert an den Sohn der Geschäftsführerin, rund 30 % günstiger.
Die Steuerbehörden werteten den Preisnachlass als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 300'000 und rechneten diesen Betrag dem steuerbaren Gewinn hinzu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die Beschwerde der Firma ab.
(Quelle: BGE 9C_519/2024 vom 07.01.2025)
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