01.02.2019
Das Bundesgericht entschied, dass Verlustvorträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erblassers nicht vererblich sind.
Führt der Erbe die Selbständigkeit weiter, so gehen die Verlustvorträge nicht auf den die Erwerbstätigkeit weiterführenden Erben über.
Das Bundesgericht argumentierte, dass die Verlustvorträge nicht am (Personen-)Unternehmen anknüpfen würden, sondern grundsätzlich mit der Person des eine solche Tätigkeit ausübenden Steuerpflichtigen verbunden seien. Entsprechend hänge der Verlustvortrag mit dem Status des selbständig Erwerbenden und nicht mit dem Unternehmen zusammen.
(Quelle: BGer 2C_986/ 2017 vom 28.06.2018)
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