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Sture Ausgleichskasse wird vom Bundesgericht korrigiert

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01.05.2020

Ein Steuerpflichtiger hatte seit Jahren keine Steuererklärungen eingereicht.

Das Steueramt schätzte sein Einkommen auf CHF 150'000 als selbständiger Unter-nehmer ein. In der Folge verlangte die Ausgleichskasse CHF 18'000 AHV-Beiträge.

Obwohl der Steuerpflichtige der Ausgleichskasse mehrmals seinen Lohnausweis einschickte und beweisen wollte, dass er in der Zwischenzeit unselbständig erwerbend sei, beharrte die Ausgleichskasse auf dem Betrag. Sie insistierte, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, auf dem Betrag, den ihr die Steuerverwaltung gemeldet hatte, AHV-Beiträge zu verlangen, ohne dies zu prüfen.

Alle Revisionsgesuche bei Steuerverwaltung und Ausgleichskasse und sogar die Beschwerde beim Verwaltungsgericht war erfolglos. Erst das Bundesgericht entschied im Sinne des gesunden Menschenverstandes: Was die Steuerverwaltung gemeldet hatte, widersprach dermassen eindeutig dem, was der Steuerpflichtige bei der Ausgleichkasse gezeigt hatte, dass sie unbedingt hätte Abklärungen machen müssen, bevor sie verfügte. Das Bundesgericht spricht von einer «bewussten und willkürlichen Falscheinschätzung». Die AHV-Verfügung der Ausgleichskasse war damit nichtig.

(Quelle: BGE 9c_329/2019 vom 17.10.2019)


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