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Stundenlöhner zwei Wochen im voraus aufbieten

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20.06.2022

Arbeitgeber müssen Mitarbeitende, die unregelmässig im Stundenlohn arbeiten, frühzeitig über ihre Einsatzzeiten informieren – etwa zwei Wochen im Voraus, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Diese Vorankündigungsfrist darf unterschritten werden, wenn beispielsweise ein anderer Mitarbeiter kurzfristig ausfällt.


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