Das Obligationenrecht sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats auf drei Jahre gewählt werden, sofern die Statuten nicht eine andere Amtsdauer bestimmen.
In der Praxis kann es vorkommen, dass die Wiederwahl oder Ersatzwahl der Verwaltungsratsmitglieder vergessen oder absichtlich nicht auf die Traktanden genommen wird.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob von einer stillschweigenden Verlängerung der Amtsdauer ausgegangen werden muss. Es entschied, dass es keine stillschweigende Verlängerung der Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern gibt. Das Amt des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine ordentliche Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Zuletzt gewählte Verwaltungsratsmitglieder, die trotz fehlender Wiederwahl weiter handeln, sind als faktische Organe zu qualifizieren und unterstehen der Organhaftung. Dritte dürfen dem Handelsregistereintrag vertrauen, soweit ihnen nicht bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Verwaltungsratsmitglieder geendet hat.
Gemäss Bundesgericht liegt bei einer stillschweigenden Verlängerung der Amtsdauer ein Organisationsmangel vor. Dieser ist durch ein Nachholen der verpassten Wahl zu beseitigen, unter Umständen auch mit einer ausserordentlichen Generalversammlung. Je nachdem kann es sinnvoll sein, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die nach Ablauf der Amtsdauer gefasst wurden zu wiederholen oder nachträglich zu bestätigen, sobald die Wahl des Verwaltungsrats nachgeholt wurde.
(Quelle: BDE 4A_496/2021 vom 03.12.2021)
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