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Steuerrechtliche Fragen im Todesfall

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22.10.2021

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amt­liches Inventar aufgenommen, meistens mittels eines Fragebogens, der von der Ge­meinde zugestellt wird.

Der Inventarfragebogen und die Steuererklärung per Todestag mit sämtlichen Beilagen bilden die Grundlagen für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. Das zuständige Ge­mein­de­steueramt prüft die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und nimmt alle Tatsachen auf, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind. Die Erben sind verpflichtet,

  • über alle Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können,
  • alle Bücher, Urkunden und Ausweise, die über den Nachlass Aufschluss geben können, vorzuweisen und
  • alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Die Erben bilden ab dem Todestag eine Erbengemeinschaft, die bis zur Erbteilung bestehen bleibt. Die Erbengemeinschaft wird nur dann selber steuerpflichtig, wenn die Erbberechtigten oder die auf die Erben entfallenden Anteile unklar sind. Nor­ma­lerweise versteuern die Erben die Vermögenswerte und die Einkommen der Erbengemeinschaft anteilig.

Die Erben haben bei der Veranlagung mitzuwirken. Sie haben den Steuerbe­hör­den schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.

Für die Erbschaftssteuer haften alle Erben solidarisch im Umfang ihrer Berei­che­rung. Insbesondere können alle Erben bis zum Betrag ihrer Bereicherung für die ganze Steuer belangt werden. Es empfiehlt sich deshalb, die Erbteilung erst nach Bezahlung der Erbschaftssteuer durchzuführen oder ausreichende Rückstellungen vor­zunehmen. Dabei besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten; Vor­auszahlungen werden im Umfang der nachträglich veranlagten Steuer verzinst.

Der überlebende Ehegatte füllt ab dem Todestag bis zum Jahresende eine eigene Steuererklärung als alleinstehende Person aus.


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