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Steuerlicher Sonderabzug möglich bei Forschungs- und Entwicklungsaufwand

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25.03.2022

Ab dem Steuerjahr 2020 können Unternehmen vom zusätzlichen Abzug von For­schungs- und Entwicklungsaufwand profitieren.

Die Kantone können einen maximal 50%igen Sonderabzug auf den Forschungs- und Entwicklungskosten einführen. Davon haben die meisten Kantone bereits Gebrauch gemacht, wie z.B. AG, BE, GR, OW, SO, SZ, ZG und ZH.

Einige Kantone haben die maximale Höhe des Sonderabzugs nicht ausgeschöpft oder gar keinen F&E-Sonderabzug eingeführt wie BS, LU, UR.

Mit einem Zusatzformular kann in der Steuererklärung der Sonderabzug geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen rein steuerlichen Zusatzabzug, der han­delsrechtlich nicht relevant ist und somit keine Buchung in der Buchhaltung benötigt.

Als Basis für einen F&E-Sonderabzug wird die Ausübung von wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder anwendungsorientierter Forschung nach wissen­schaftlich anerkannten Methoden genannt, deren primäres Ziel es ist, Beiträge für praxis­bezogene Problemlösungen zu finden, etwa die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Ge­sell­schaft. Neben der Eigenforschung sind auch Drittkosten für in Auftrag gegebene Forschung innerhalb der Schweiz für den F&E-Sonderabzug qualifiziert.

Als Beispiel für eine F&E-Tätigkeit könnte die Entwicklung einer neuen Software-Applikation oder eines Software-Tools gelten, welche der Prozessverbesserung dient. Weiter könnte auch die Entwicklung eines optimierten Logistik­mana­gementsystems verstanden werden, das es ermöglicht, Prozesse zu optimieren und zu beschleunigen.

Der Begriff der Forschung und Entwicklung ist breit gefasst und der Sonderabzug sollte gemäss Gesetzgeber einfach sein.


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