Wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt, liegt Unternutzung vor.
Dies ist der Fall, wenn Kinder ausziehen oder Ehepartner sterben. In diesem Fall kann bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen ein Abzug vom Eigenmietwert beantragt werden.
Die Voraussetzungen für den Abzug sind nicht leicht zu erfüllen: Die Räume dürfen weder als Gäste- noch als Bastel- oder Bügelzimmer benutzt werden. In einzelnen Kantonen muss man sogar die Möbel entfernen, in anderen dürfen Möbel gelagert werden. Weitere Aspekte wie die üblichen Gepflogenheiten und die finanziellen Verhältnisse werden berücksichtigt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen lässt sich kein Unternutzungsabzug geltend machen, selbst wenn sie die meiste Zeit leer stehen.
Wer ein Haus kauft, das von Anfang an zu gross ist, kann keinen Abzug geltend machen.
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