In einem neuen Kreisschreiben geht die Steuerverwaltung einmal mehr auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern ein.
Sie schreibt, dass Be-stechungsgelder, die an schweizerische oder ausländische Amtsträger entrichtet werden, nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und deshalb nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder vom Gewinn einer juristischen Person in Abzug gebracht werden können. Dabei sei es bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen schwierig herauszufinden, ob Bestechungen bezahlt wurden, da die Bestechungszahlungen oft als «Servicegebühren», «after sales tax», «Agentengebühren», «Transportkosten», «Umtriebsentschädigungen», «Repräsentationsspesen», «Werbekosten» o.ä. bezeichnet werden. Ein Hinweis gebe die oft nicht belegbare Gegenleistung des Empfängers des Bestechungsgeldes.
(Quelle: Kreisschreiben vom 13.7.2020)
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