Trotz Mahnung und Busse reichte eine Steuerpflichtige ihre Steuererklärung nicht ein.
Das Steueramt Solothurn schätzte ihr Einkommen daraufhin auf CHF 132'700. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache und argumentierte, ihr Einkommen sei viel tiefer. Weil die Frau jedoch keine Steuererklärung eingereicht hatte, trat das Steueramt nicht auf die Einsprache ein.
Erst vor dem Steuergericht präsentierte sie ihre Steuererklärung und deklarierte ein steuerbares Einkommen von CHF 31'136. Das war zu spät. Die dreissigtägige Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist. In zeitlicher Hinsicht reicht es nicht aus, wenn die steuerpflichtige Person innert der Einsprachefrist lediglich darauf hinweist, später materiell Stellung nehmen zu wollen.
Laut Bundesgericht ist grundsätzlich die vollständige Steuererklärung mit den Beilagen spätestens mit der begründeten Einsprache einzureichen. Die Einsprachebegründung kann zwar auch auf andere Weise als durch Vorlage der Steuererklärung erbracht werden. Ein allgemeines Schreiben reiche allerdings nicht aus.
(Quelle: BGer 2C_36/2017 vom 30.01.2017)
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