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Steuerabzüge bei volljährigen Kindern

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08.04.2021

Die Eidg. Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben die Steuerabzüge bei verschiedenen Familienkonstellationen behandelt.

Die wichtigsten Steuerabzüge sind:

Kinderabzug: Pauschalabzug für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das weiterhin in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht.

  1. Bei minderjährigen Kindern wird der Abzug dem Steuerpflichtigen gewährt, der für sie sorgt.
  2. Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich verlangt, dass sich dieses in der beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Beendet das Kind seine Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr, so endet die elterliche Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Steuerrechtlich gilt die Erstausbildung des Kindes als abzugsberechtigt.

Unterstützungsabzug: Pauschalabzug für jede erwerbsunfähige oder be­schränkt erwerbsfähige Person, welche durch den Steuerpflichtigen unterstützt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die unterstützte Person ihren Lebens­unterhalt nicht selber bestreiten kann. Der Abzug entfällt, wenn weniger als der festgelegte Abzug geleistet wird.

Unterstützung nach Erstausbildung: Falls das Kind nicht im selben Haushalt lebt und aufgrund der Ausbildung erwerbsunfähig und nur beschränkt er­werbsfähig wie z.B. Teilzeitarbeit ist, so können die Eltern oder ein Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die finanzielle Unterstützung mindestens die Höhe des Abzuges erreicht. Das volljährige Kind kann, unabhängig von den Eltern, die Kosten in seiner Steuererklärung bei den Aus- und Weiter­bildungskosten abziehen.


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