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Spesenpauschalen ohne Genehmigung der Steuerbehörde sind ein Risiko

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17.03.2023

Ein Zuger Unternehmen hat seinen Aussendienstmitarbeitenden 20 % an Pauschalpesen bezogen auf den Umsatz für drei Jahre ausbezahlt.

Die Steuerver­waltung des Kanton Zug akzeptierte nur die Hälfe der Auslagen als geschäfts­mässig begründeten Aufwand. Der Restbetrag von insgesamt CHF 234'000 wurde als steuerbarer Gewinn des Versicherungsvermittlers qualifiziert.

Das Unternehmen gelangte mit seinen Einsprachen bis ans Bundesgericht, das wie folgt entschied: Nur wenn Pauschalspesen geschäftsmässig begründet sind, können sie vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Aufwände, die geschäfts­mässig nicht begründet sind, werden zum Unternehmensgewinn addiert. Des weiteren unterscheidet das Bundesgericht zwischen der Gesellschaft nahe- und fernstehenden Arbeitnehmern. Als nahestehende Arbeitnehmer sind Anteils­inhaber des Unternehmens und diesen nahestehende Personen zu betrachten. Bei nahestehenden Arbeitnehmern muss das Unternehmen konkrete Beweise erbringen, dass den Pauschalspesen eine Einzelleistung gegenübersteht. Am einfachsten geschieht dies mit einem Verzicht auf Pauschalspesen und eine detaillierte Dokumentation der Arbeitsleistung und der Vergütung der einzelnen Einsätze fallbezogen.

(Quelle: BGE 2C_316/2020 vom 20.10.2020)


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