28.09.2017
Auf Krankentaggeldern sind keine Abzüge geschuldet für AHV, IV, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung.
Ob hingegen Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen werden dürfen, hängt von der Pensionskasse ab und von der Dauer der Krankheit des Mitarbeitenden. Denn bei vielen Pensionskassen müssen Kranke nach drei Monaten keine Prämien mehr zahlen. In solchen Fällen sind keine Abzüge mehr geschuldet.
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