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Die Schweiz und Frankreich vereinbaren nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice

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30.01.2023

Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 % der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

In Bezug auf die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen (Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura) wurde vereinbart, dass bis zu 40 % der Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet werden kann ohne dass dies weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat.

Bezüglich der Arbeiterinnen und Arbeiter in den übrigen Kantonen wurde zwischen den beiden Staaten ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen. Diese sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Homeoffice-Arbeit nicht mehr als 40 % der Arbeitszeit ausmacht.

Die Bestimmungen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab.


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