Ein Unternehmen bildete am Ende des Jahres zulasten des Ertrags eine Schwankungsreserve von CHF 94‘000, rund 10% ihres Wertschriftendepotbestands.
Das Steueramt des Kanton Zürich verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass Rückstellungen für künftige Kursverluste handelsrechtlich nicht erforderlich und damit steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Das Gericht liess den Abzug ebenfalls nicht zu, weil Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung nur zulässig sind
- für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
- Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind,
- für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.
Diese Rückstellungen müssen steuerlich akzeptiert werden. Rückstellungen hingegen, die handelsrechtlich gebildet wurden, erweisen sich nicht in jedem Fall als steuerrechtlich begründet.
Demnach können Rückstellungen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die verursachenden Ereignisse im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich eingetreten sind.
Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche Rückstellungen, die der Sicherung unmittelbar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen. Die Schwankungsreserve gilt also nicht als geschäftsmässig begründete Wertberichtigung.
(Quelle: Steuerrekursgericht des Kt. Zürich, 10.1.2022)
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