Das Bundesgericht äusserte sich in drei Entscheiden zum 2019 neu eingeführten Gesetz für zusätzlichen Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen.
Neu sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, wie man sich vor ungerechtfertigten Betreibungen schützen und seine Kreditwürdigkeit verteidigen kann. So kann der Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stellen. Der Gläubiger muss dann innerhalb einer Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Erbringt er den Nachweis nicht, gibt das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis.
Das Bundesgericht hat in drei Urteilen Fragen zu dieser Neuregelung geklärt:
- Das Unterliegen des Gläubigers ist kein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung: In diesem Fall verlangte eine Frau die Nichtbekanntgabe der Betreibung, weil das Gesuch um Rechtsöffnung des Gläubigers erfolglos blieb. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab.
- Die Bezahlung der Forderung ist ebenfalls kein Grund für die Löschung der Betreibung: Ein Schuldner erhob Rechtsvorschlag und bezahlte später den verlangten Betrag und ersuchte dann das Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe der Betreibung. Das wurde abgewiesen.
- Das Erlöschen des Rechts auf Fortsetzung der Betreibung wegen Untätigkeit des Gläubigers ist kein Grund für die Löschung der Betreibung.
Das neue Gesetz dient einzig dazu, ungerechtfertigte Betreibungen nicht publik zu machen. Es gilt dabei: Nur wenn eine absichtliche Falschbetreibung offensichtlich ist, ist die Betreibung nichtig und wird gelöscht.
(Quellen: BGE 5A_927/2020, 5A_656/2019, 5A_701/2020)
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