29.08.2022
Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2010 ein Grundstück für CHF 730'000 und verkaufte dieses im März 2011 mit einem Gewinn von CHF 870'000.
Er deklarierte einen Renovationsaufwand von CHF 595'00, der die Grundstückgewinnsteuer mindern sollte. Als Beweis für die Renovationsarbeiten reichte er Rechnungen von Handwerkern in der vollen Höhe von CHF 595'000 ein. Diese Rechnungen dienten gleichzeitig als Bar-Quittungen für das erhaltene Geld. Das Gericht anerkannte diese Quittungen nicht als Nachweis für die Zahlungen.
Eine Besichtigung der Liegenschaft von Experten ergab, dass keinerlei Renovationsarbeiten vorgenommen wurden. Der Steuerpflichtige hatte die Grundstückgewinnsteuer in vollem Umfang zu bezahlen.
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