17.08.2016
Unternehmen müssen Pro Litteris Gebühren für das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken zahlen.
Dazu gibt es einen speziellen Tarif für betriebsinterne Netzwerke mit folgender Idee: Ein Mitarbeiter kann an seinem Arbeitsplatz einen Zeitungsartikel einscannen und so via Computernetzwerk an andere Mitarbeiter verteilen.
Ein Anwalt wehrte sich gegen diese Gebühr mit der Begründung, dass er für solche Vervielfältigungen nur den Kopierer benutze, und für den zahle er bereits.
Das Bundesgericht gab ihm nicht recht und meinte: Wer ein Netzwerk hat, muss auch dann dafür zahlen, wenn er keine solchen Vervielfältigungen macht.
(Quelle: BGE 4A_203/2015 vom 30.06.2015)
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