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Rechtsvorschlag per E-Mail gültig

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07.08.2023

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsvorschlag bei einer Betreibung per E-Mail grundsätzlich formgültig ist.

Der Betriebene muss aber nachweisen, dass der per Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Am besten verlangt der Absender vom Empfänger eine Emp­fangs­bestätigung. Bleibt diese aus, kann der Absender immer noch schriftlich reagieren oder beim Amt nachfassen.

(Quelle BGE 5A_514/2022 vom 28.03.2023)


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