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Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung zu laufen

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29.10.2021

Verfügungen und Entscheide von Behörden gelten als eröffnet, sobald sie ord­nungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann.

Dabei muss sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person be­finden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht notwendig. Es gelten sowohl Brief- als auch Postfachadresse. Bei Nachsendeaufträgen, Rück­be­haltungsaufträgen oder anderen Anweisungen an die Post entbindet das die Person nicht von der Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein.

(Quelle: BGE 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020)


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