Rabatte werden gewährt, um sich bei Kunden erkenntlich zu zeigen und neue Kunden anzulocken.
Oft sind solche Rabatte an Bedingungen geknüpft, was mehrwertsteuerliche Folgen haben kann.
Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem Kunden eine Reduktion von CHF 100 auf ihre Rechnung erhielten, wenn eine vom Kunden empfohlene Person ein Abo beim Unternehmen, im vorliegenden Fall ein Telecom-Anbieter, abschliesst. Das Unternehmen erachtete die CHF 100 als Entgeltsminderung, während die Steuerverwaltung den Betrag als Aufwand für die vom Kunden erbrachte Leistung, namentlich die Zuführung von Kunden, qualifiziert.
Das Bundesgericht entschied, dass der "Rabatt" tatsächlich kein eigentlicher Rabatt ist, sondern eine Gegenleistung für das Empfehlen eines neuen Kunden vorhanden sei. Es besteht eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Empfehlen des neuen Kunden und der Rechnungs-Reduktion. Der Rabatt stellt nicht eine Entgeltsminderung dar, weil es sich um eine Leistung vom Kunden handelt, die mit der Rechnungsstellung verrechnet wird.
Somit steht dem Unternehmen folglich kein Vorsteuerabzug zu, sofern die Leistung von einer nicht steuerpflichtigen Person erbracht wird.
(Quelle: BGer 2C_307/2016 vom 08.12.2016)
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