Der Beweis, ob ein Dokument rechtzeitig versandt wurde, liegt beim Versender. Obwohl der Poststempel das Versanddatum verbindlich festhält, kann der Versender auch auf andere Art beweisen, dass er die Frist eingehalten hat.
Es ist gemäss Bundesgericht erlaubt, mit anderen Mitteln zu beweisen, dass ein Briefumschlag rechtzeitig in einem Postkasten eingeworfen wird, obwohl er erst am Folgetag gestempelt wurde. So können Dritte bezeugen, dass sie gesehen haben, dass das Dokument eingeworfen wurde. Es kann eine Fotografie erstellt werden, bei dem die Person abgelichtet wird, wenn sie den Brief einwirft. Die fotografierende Person ist dann Zeuge des Einwurfs.
Auch die Erwähnung auf dem Umschlag, dass eine Zweitperson gesehen hat, dass ein Briefumschlag rechtzeitig eingeworfen wurde, ist erlaubt.
(Quelle: BGE 9C_791/2015 vom 01.09.2016)
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