01.09.2019
Einige Mieter klagen vor Gericht auf eine Mietzinsherabsetzung basierend auf «orts- und quartierübliche Mietzinse».
Welche Bedingungen müssen dafür vor Gericht erfüllt sein?
Solange genügend detaillierte amtliche Statistiken fehlen, müssen die ortsüblichen Mietzinse anhand von mindestens fünf Vergleichsobjekten ermittelt werden. Angesichts der geringen Zahl gilt für die Vergleichbarkeit ein strenger Massstab. Abweichungen können nicht in einer Gesamtwertung gewichtet werden.
Private Statistiken und Inserate über Mietangebote sind keine tauglichen Beweismittel. Erforderlich ist der strikte Beweis. Die einfache Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter nicht, von sich aus Nachforschungen anzustellen.
(Quelle: BGE 4A_170/2015 vom 16.12.2015)
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