Das deutsche Wettbewerbsrecht kann auch für ausländische Unternehmen gelten: sobald ein Unternehmen mit der Domainendung .de wirbt, gilt deutsches Wettbewerbsrecht.
Die Tatsache, dass ein Unternehmen als Schweizer Unternehmen seinen Firmensitz in der Schweiz hat, sei irrelevant, bestätigte das deutsche Kammergericht. Die deutsche Rechtsordnung komme immer dann zur Anwendung, wenn sich Inhalte von Werbeaussagen an ein deutsches Publikum richten. Weil das Schweizer Unternehmen eine Domain mit der Endung .de nutze, sei offensichtlich, dass die Aussagen an ein deutsches Publikum adressiert seien und Kundengewinnung auch in Deutschland stattfinden soll. Somit gilt deutsches Wettbewerbsrecht.
(Quelle: Kammergericht Berlin, Urteil Az. 5U 20/14 vom 27.11.12)
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