
07.07.2025
Ein EDA-Mitarbeiter arbeitete zwischen 2014 und 2019 rund neun Monate pro Jahr im Ausland.
Das Bundesgericht entschied, dass sein steuerrechtlicher Wohnsitz trotzdem in der Schweiz blieb. Entscheidend war nicht nur sein Aufenthalt, sondern auch seine Lebensumstände: Er hatte eine feste Adresse in der Schweiz, pflegte dort soziale Kontakte und behielt seine berufliche Basis. Da seine Auslandseinsätze befristet waren und er dort keine tiefgehenden Bindungen einging, musste er in der Schweiz Steuern zahlen.
(Quelle: BGE 9C_714/2023 vom 04.02.2025)
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