Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte folgende Situation als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel:
Ein Metallbauer, als Einzelfirma tätig, kaufte zusammen mit einem Maurer, ebenfalls als Einzelfirma tätig, eine Liegenschaft, die sie gemeinsam renovierten und vermieteten. Zwölf Jahre später verkaufte der Metallbauer seine Anteile an der Liegenschaft an den Maurer.
Das Gericht beurteilte diesen Verkauf als gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.
Nur schon die Gründung einer einfachen Gesellschaft - wie hier vorliegend - kann ein Indiz für Liegenschaftenhandel sein. Dass beide Besitzer im Baugewerbe tätig sind und erhebliche Renovationsarbeiten selber vorgenommenen haben, lässt darauf deuten, dass sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen der einfachen Gesellschaft befunden hat.
(Quelle: Verwaltungsgericht ZH, 22.7.2020)
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