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Niedrige Schwelle für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

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24.01.2022

Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte folgende Situation als gewerbsmässi­gen Liegenschaftenhandel:

Ein Metallbauer, als Einzelfirma tätig, kaufte zusammen mit einem Maurer, eben­falls als Einzelfirma tätig, eine Liegenschaft, die sie gemeinsam renovierten und ver­mieteten. Zwölf Jahre später verkaufte der Metallbauer seine Anteile an der Lie­genschaft an den Maurer.

Das Gericht beurteilte diesen Verkauf als gewerbsmässigen Lie­gen­schaften­handel.

Nur schon die Gründung einer einfachen Gesellschaft - wie hier vorliegend - kann ein Indiz für Liegenschaftenhandel sein. Dass beide Besitzer im Baugewerbe tätig sind und erhebliche Renovationsarbeiten selber vorgenommenen haben, lässt darauf deuten, dass sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen der einfachen Gesellschaft befunden hat.

(Quelle: Verwaltungsgericht ZH, 22.7.2020)


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