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Neues Erbrecht: Erspartes aus der Vorsorgesäule 3a fällt nicht in die Erbmasse

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03.04.2023

Im überarbeiteten Berufsvorsorgegesetzes wird präzisiert, dass das bei 3a-Stiftungen von Banken und Versicherungen angesparte steuerbegünstigte Vorsor­ge­vermögen nicht in die Erbmasse des Vorsorgenden fällt.

Es wird den Begünstigten direkt ausbezahlt, fällt aber bei Pflichtteilsverletzungen unter die mögliche Herabsetzung.

Eine Herabsetzung bedeutet, dass wenn der Erblasser mit seinem Testament oder dem Erbvertrag Pflichtteile verletzt hat, gegen das zwingende Recht verstösst. Die Erben, deren Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können in diesen Fällen eine Herabsetzungsklage beim Gericht einreichen. Bei einer erfolgreichen Herabsetzungsklage müssen jene Erben, welche «zu viel» erhalten haben, der pflichtteilsverletzten Person die Differenz bis zum Pflichtteils­betrag erstatten.


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