Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob polizeilich angeordnete Videoaufnahmen in den Geschäftsräumen eines Unternehmens als Beweise verwertbar sind.
Der Geschäftsführer hatte wegen Verdachts auf Diebstahl Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. Die Kantonspolizei Solothurn installierte im Unternehmen daraufhin Kameras, die während rund fünf Wochen ein Büro mit Küche, wo sich ein Tresor befand, überwachten. Kundenbereiche wurden nicht überwacht. Die Aufnahmen wurden mit der Einwilligung der Geschäftsführer, aber ohne Wissen der aufgenommenen Mitarbeitenden vorgenommen.
Bei der Streitfrage ging es darum, ob eine polizeilich angeordnete Überwachung in die Grundrechte eingreift. Ein solcher Eingriff wäre von der Staatsanwaltschaft zu bewilligen, was hier nicht der Fall war. In der Folge entschied das Gericht, dass die Videoüberwachung nicht verwertbar sei, weil sie nur von der Polizei angeordnet war und Bewilligung von der Staatsanwaltschaft fehlte.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil auf die Unterschiede zu einer privat-rechtlichen Überwachung hin. In drei Fällen wurden die Überwachungen ohne Wissen der Mitarbeitenden zugelassen mit den folgenden Begründungen:
- falls die Videoüberwachung nicht das Verhalten des Arbeitnehmers umfasst, sondern nur die Kasse gefilmt wird an der sich die Mitarbeitenden sporadisch und kurzzeitig aufhalten
- die Videoüberwachung des Kassenraums bezweckt die Verhinderung von Straftaten durch Dritte, weshalb ein Geschäftsinhaber ein erhebliches Interesse an einer Überwachung hat. Unter diesen Umständen werden die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gemäss Bundesgericht nicht widerrechtlich verletzt
- die Videoüberwachungen beeinträchtigen die Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht.
(Quelle: BGE 6B_181/2018 vom 20.12.2018)
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