Nacht- und Sonntagsarbeit ist in der Schweiz grundsätzlich verboten.
Das Arbeitsgesetz bestimmt aber Situationen, unter denen das Unternehmen entsprechende Arbeitszeiten bewilligen lassen kann. Falls das Unternehmen an regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit interessiert ist, ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig. Bei bloss vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit sind kantonale Behörden Ansprechpartner.
Kleinunternehmen sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn für sie Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist. Kleingewerbliche Betriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden.
Erschwerend kommt aber hinzu, dass die Voraussetzungen der Betriebsnotwendigkeit genau dieselben sind wie jene für die Bewilligung. Mit anderen Worten: nur jene kleingewerblichen Betriebe sind von der Bewilligungspflicht befreit, die ein Bewilligungsgesuch ohnehin bewilligt erhalten würden. Kleingewerbliche Betriebe werden mit dieser Regelung immerhin insofern entlastet, als sie kein schriftliches Gesuch mit sämtlichen nötigen Angaben und Begründungen erstellen müssen. Da aber der bewilligenden Behörde bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein grosser Ermessensspielraum zukommt, führt die Nichteinholung einer Bewilligung zu einer relativ hohen Rechtsunsicherheit.
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